Der Export beschädigter Fahrzeuge erfordert sorgfältige Planung und die Einhaltung zahlreicher Vorschriften. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie beachten müssen:

  • Fahrzeugbewertung: Ein professionelles Schadensgutachten ist essenziell, um den Zustand und die Reparaturfähigkeit zu dokumentieren. Anbieter wie TÜV, DEKRA oder CUBEE Sachverständigen AG können dabei unterstützen.
  • Klassifizierung: Klären Sie, ob das Fahrzeug als Gebrauchtwagen oder Abfall eingestuft wird. Diese Entscheidung beeinflusst die Exportvorgaben erheblich.
  • Dokumente: Sie benötigen u. a. Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Kaufvertrag, elektronische Ausfuhranmeldung (ATLAS-System) und ggf. ein COC-Zertifikat.
  • Kennzeichen: Beantragen Sie ein Ausfuhrkennzeichen. Ohne gültige Hauptuntersuchung (HU) darf das Fahrzeug nicht selbst gefahren werden.
  • Zollabfertigung: Für Exporte außerhalb der EU ist eine elektronische Anmeldung notwendig. Achten Sie auf die korrekte Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN).
  • Zielland-Vorschriften: Prüfen Sie die Importregeln des Ziellandes, insbesondere bei stark beschädigten Fahrzeugen.

Ein reibungsloser Export gelingt nur, wenn alle Schritte korrekt durchgeführt werden. Planen Sie sorgfältig, um rechtliche und finanzielle Probleme zu vermeiden.

Checkliste Export beschädigter Fahrzeuge: 6 Schritte zum erfolgreichen Fahrzeugexport

Checkliste Export beschädigter Fahrzeuge: 6 Schritte zum erfolgreichen Fahrzeugexport

Zustandsbewertung und Wertermittlung des Fahrzeugs

Reparaturfähigkeit und Klassifizierungskriterien

Bevor ein beschädigtes Fahrzeug exportiert wird, ist es entscheidend zu klären, ob es reparaturfähig ist oder als Abfall eingestuft werden muss. Diese Einstufung beeinflusst die notwendigen Genehmigungen und den Ablauf des Exports.

Die technische Bewertung umfasst typische Probleme wie Motorschäden, Getriebeschäden, Zahnriemenprobleme, Zylinderkopfschäden sowie schwere Karosserieschäden. Ein Fahrzeug wird oft dann für den Export geeignet, wenn die Reparaturkosten in Deutschland den Restwert übersteigen – auch wenn niedrigere Arbeitskosten in anderen Ländern dies relativieren können.

Rechtlich gilt ein Fahrzeug als Unfallwagen, wenn es Schäden aufweist, die über einfache Lackkratzer hinausgehen. Selbst kleinere Blechschäden müssen offengelegt werden. Fahrzeuge, die in Deutschland die TÜV- oder DEKRA-Standards nicht mehr erfüllen, gelten jedoch nicht automatisch als Abfall. Häufig werden solche Fahrzeuge nach Afrika oder Osteuropa exportiert, wo die Vorschriften weniger streng oder gar nicht vorhanden sind. Insbesondere Fahrzeuge mit einem Kilometerstand von über 200.000 finden dort oft als Taxis oder Kleinbusse eine neue Nutzung.

Nach dieser ersten Bewertung stellt sich oft die Frage: Fahrzeugschaden nach Unfall: Wie geht es jetzt weiter? Ein qualifiziertes Schadensgutachten ist dann der nächste logische Schritt.

Professionelles Schadensgutachten

Die oben genannten Kriterien sollten durch ein professionelles Gutachten dokumentiert werden. Dieses Gutachten gibt detailliert Auskunft über den Zustand des Fahrzeugs, die Reparaturkosten und den Restwert. In Deutschland führen anerkannte Organisationen wie TÜV oder DEKRA solche Bewertungen durch. Für den Export ist zusätzlich eine gültige Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO erforderlich. Diese muss bis zum Ablauf des Ausfuhrkennzeichens gültig sein.

Die CUBEE Sachverständigen AG (https://cubee.expert) bietet digitale Schadensbewertungen an, entweder vor Ort oder durch mobile Gutachter – schnell, präzise und ohne Kosten.

Ein wichtiger Tipp: Vermeiden Sie vor dem Export unnötige Reparaturen. Solche Ausgaben lassen sich beim Verkaufspreis oft nicht wieder wettmachen. Stattdessen sollten alle Mängel im Kaufvertrag dokumentiert werden, um rechtliche Risiken nach § 123 BGB zu vermeiden. Achten Sie außerdem auf Flüssigkeitslecks (z. B. Öl oder Kühlmittel) und strukturelle Schäden. Solche Probleme können darauf hinweisen, dass das Fahrzeug als Schrott eingestuft werden muss. Eine gründliche Dokumentation dieser Punkte ist für einen reibungslosen Exportprozess unerlässlich.

Erforderliche Exportdokumente

Eigentums- und Identifikationsnachweise

Um ein Fahrzeug zu exportieren, benötigen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die als Nachweis für technische Daten und Eigentum dienen. Zusätzlich ist der originale Kaufvertrag oder eine Rechnung erforderlich.

Wenn Sie als Privatperson handeln, müssen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Unternehmen sind verpflichtet, einen aktuellen Handelsregisterauszug sowie ihre Gewerbeanmeldung einzureichen. Exportiert ein ausländisches Unternehmen, müssen diese Dokumente entweder mit einer amtlichen Übersetzung versehen oder von einer deutschen Botschaft beglaubigt sein.

Falls Sie einen Vertreter mit dem Export beauftragen, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht sowie eine Ausweiskopie des Bevollmächtigten. Für Exporte in Länder außerhalb der EU ist außerdem eine elektronische Ausfuhranmeldung über das ATLAS-System erforderlich. Dabei muss die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) in der Anmeldung angegeben werden.

Zusätzlich zu den Eigentumsnachweisen sind spezielle Umwelt- und technische Zertifikate notwendig.

Umwelt- und Technische Bescheinigungen

Ein gültiger Hauptuntersuchungsbericht (HU), ausgestellt von TÜV oder DEKRA, ist unerlässlich. Die HU muss bis zum Ablaufdatum der Ausfuhrkennzeichen gültig sein. Ohne gültige HU können keine Exportkennzeichen ausgestellt werden – dies gilt auch für beschädigte Fahrzeuge.

Das EG-Übereinstimmungszertifikat (COC-Zertifikat) wird benötigt, um technische Daten wie die Schadstoffklasse und den Emissionsschlüssel (Feld 47) zu überprüfen. Falls technische Daten fehlen oder das Fahrzeug nicht eindeutig identifizierbar ist, verlangt die Zulassungsstelle ein Vollgutachten nach § 21 StVZO inklusive Datenblatt. Alternativ kann bei fehlendem COC-Zertifikat eine Datenbestätigung des Herstellers verwendet werden.

Für beschädigte Fahrzeuge, die bewertet werden müssen – beispielsweise als Grundlage für ein Vollgutachten –, bietet die CUBEE Sachverständigen AG schnelle und zuverlässige Unterstützung. Weitere Informationen finden Sie unter https://cubee.expert.

Deutsche Verwaltungsverfahren

Fahrzeugabmeldung und Ausfuhrkennzeichen

Um Ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abzumelden, müssen Sie sich an die zuständige Zulassungsbehörde wenden und die deutschen Kennzeichen zurückgeben. Beantragen Sie direkt Ausfuhrkennzeichen, entfällt in der Regel eine separate Abmeldung, da die Behörde die bisherige Zulassung während des Prozesses automatisch aufhebt.

Für die Ausstellung der Ausfuhrkennzeichen benötigen Sie einen gültigen HU-Nachweis, der bis zum Ablauf der Kennzeichen gültig ist. In manchen Fällen ist auch eine persönliche Vorführung des Fahrzeugs zur Identifikation erforderlich. Bestehen jedoch Kfz-Steuer-Schulden ab 5 € oder Zulassungsgebühren über 30 €, wird die Ausstellung verweigert.

Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrkennzeichen reicht von 15 Tagen bis zu einem Jahr. Dabei fällt mindestens eine Monatsrate der Kfz-Steuer an, auch wenn das Fahrzeug früher exportiert wird. Hierfür ist ein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich. Die Verwaltungsgebühren variieren je nach Region zwischen 26,80 € und 70,00 €, zuzüglich der Kosten für die Kennzeichen selbst.

Ist das Fahrzeug stark beschädigt und hat keine gültige HU, darf es nicht selbst gefahren werden. In solchen Fällen ist der Transport per Anhänger oder durch einen professionellen Transportdienst notwendig. Diese Schritte bei Abmeldung und Kennzeichenausstellung sind essenziell für eine reibungslose Zollabfertigung.

Zoll- und Steueranforderungen

Nach der Fahrzeugabmeldung folgt die Zollabfertigung, die spezifische Steuer- und Anmeldeprozesse umfasst. Für Exporte außerhalb der EU ist eine elektronische Ausfuhranmeldung über das ATLAS-System erforderlich. Der Exportprozess gliedert sich in der Regel in zwei Stufen: die Abfertigung am Verladeort und die abschließende Prüfung an der Ausgangszollstelle an der Grenze. Bei Fahrzeugen, die selbst gefahren werden, oder einem Wert unter 3.000 € genügt ein einstufiges Verfahren direkt an der Grenzzollstelle. Liegt der Fahrzeugwert unter 1.000 € und das Gewicht unter 1.000 kg, ist eine mündliche Anmeldung an der Grenze ausreichend.

Für die Umsatzsteuerbefreiung müssen Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) in der Zollanmeldung angeben und Ausfuhrkennzeichen verwenden. Die elektronische Anmeldung setzt eine EORI-Nummer sowie ein ELSTER-Zertifikat voraus. Bei Exporten innerhalb der EU entfällt die Zollanmeldung, allerdings gibt es in diesem Fall keine Möglichkeit, die Mehrwertsteuer über eine Zollbestätigung zurückzuerhalten.

Anforderungen des Ziellandes und Transport

Recherche der Importvorschriften

Nachdem die deutschen Formalitäten erledigt sind, ist es wichtig, die Einfuhrvorschriften des Ziellandes genau zu prüfen. Jedes Land hat spezifische Anforderungen, die auch für beschädigte Fahrzeuge gelten. Dazu zählen funktionsfähige Bremssysteme, ausreichende Profiltiefe der Reifen und eine betriebsbereite Beleuchtung.

Eine zentrale Frage ist, ob das Fahrzeug als „Abfall“ oder als „Gebrauchtwagen“ eingestuft wird. Wird es als „Altfahrzeug“ klassifiziert, könnten strenge Export- und Importverbote greifen. Klären Sie daher im Vorfeld mit den Umweltbehörden des Ziellandes, wie Ihr Fahrzeug rechtlich bewertet wird – beispielsweise beim FOEN in der Schweiz.

Auch die Anerkennung der Dokumente spielt eine große Rolle: Einzelgenehmigungen (IGC) sind oft nur im Ausstellungsland gültig, und andere Staaten können die Zulassung verweigern. Bei stark beschädigten Fahrzeugen, bei denen technische Daten fehlen, könnte ein Vollgutachten (z. B. nach § 21 StVZO) erforderlich sein. Klären Sie all diese Punkte, bevor Sie das Fahrzeug abmelden, und stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Einfuhrunterlagen vorliegen.

Sobald die Importvorschriften geprüft sind, können Sie den Transport entsprechend dem Zustand des Fahrzeugs planen.

Transportvereinbarungen

Die Wahl der Transportmethode hängt maßgeblich vom Zustand des Fahrzeugs ab. Ist das Fahrzeug fahrbereit und verfügt über eine gültige Hauptuntersuchung (HU), können Sie es mit Ausfuhrkennzeichen selbst überführen . Stark beschädigte Fahrzeuge ohne gültige HU müssen hingegen per Anhänger oder durch einen professionellen Transportdienst transportiert werden.

Transportmethode Voraussetzungen Geeignet für
Eigenfahrt Ausfuhrkennzeichen, gültige HU, eVB-Versicherung, ATLAS-Anmeldung an der Ausreise Fahrbereite beschädigte Fahrzeuge; kostengünstige Option
Aktiver Transport (Anhänger) Elektronische ATLAS-Anmeldung beim Ausfuhramt, keine Ausfuhrkennzeichen nötig Nicht fahrbereite Fahrzeuge; Fahrzeuge ohne gültige HU

Zusätzlich sollten Sie eine internationale Versicherung sichern. Die Grüne Karte deckt die Haftpflicht ab . Für Hochrisikogebiete wie die Ukraine ist es ratsam, eine „Mini-Kasko“-Versicherung abzuschließen, die auch Schäden oder Kriegsrisiken abdeckt. Achten Sie darauf, dass bei der Übergabe alle Dokumente vollständig sind und der Käufer das Fahrzeug im eigenen Namen exportiert, damit dessen Daten korrekt im Ausfuhrzertifikat erscheinen.

Klassifizierung: Gebrauchtwagen oder Abfall

Klassifizierungskriterien

Ob Ihr beschädigtes Fahrzeug exportiert werden kann, hängt maßgeblich von seiner rechtlichen Einstufung ab. Unfallfahrzeuge und Gebrauchtwagen müssen vor dem Export im Hinblick auf die Abfallgesetzgebung geprüft werden, um zu bestimmen, ob sie als „Altfahrzeuge“ oder „Gebrauchtwaren“ gelten. Wird ein Fahrzeug als Abfall eingestuft, können strenge Export- und Importbeschränkungen greifen.

Ein entscheidendes Kriterium ist die Verkehrssicherheit. Um ein Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen in Deutschland zuzulassen, muss ein gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung (HU/MI) gemäß § 29 StVZO vorliegen. Fehlen technische Daten oder ist das Fahrzeug nicht fahrtüchtig, verlangt die Zulassungsbehörde ein Vollgutachten nach § 21 StVZO, das von einer technischen Prüfstelle erstellt wird.

Merkmal Gebrauchtwagen (verkehrssicher) Abfall / nicht funktionsfähiges Fahrzeug
Transport Eigenfahrt mit Ausfuhrkennzeichen möglich Nur per Anhänger oder Transporter
Erforderliche Prüfung Gültige HU (§ 29 StVZO) notwendig Keine HU erforderlich
Offenlegungspflicht Vorherige Unfälle müssen angegeben werden Eindeutig als nicht funktionsfähig ausgewiesen

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die wirtschaftliche Reparaturfähigkeit. Lassen Sie durch eine Werkstatt oder einen Sachverständigen prüfen, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist oder ob ein „Totalschaden“ vorliegt. Alle Belege zur Klassifizierung sollten sorgfältig dokumentiert werden, da eine präzise Dokumentation für die rechtliche Einstufung unerlässlich ist.

Dokumentation der Klassifizierung

Nach der Einstufung des Fahrzeugs anhand technischer und wirtschaftlicher Kriterien ist eine klare Dokumentation des gesamten Prozesses erforderlich. Ein gültiges Gutachten dient dabei als Grundlage, um eindeutig zu klären, ob das Fahrzeug als funktionsfähiger Gebrauchtwagen oder als Abfall eingestuft wird. Halten Sie alle wichtigen Unterlagen bereit, um die Klassifizierung als Gebrauchtwagen zu belegen.

Benötigte Dokumente:

  • Vollgutachten nach § 21 StVZO: Notwendig für Fahrzeuge, deren technische Daten oder Reparaturfähigkeit unklar sind.
  • HU-Bericht gemäß § 29 StVZO: Belegt die Verkehrssicherheit und den funktionsfähigen Zustand des Fahrzeugs.
  • Kaufvertrag oder Rechnung: Nachweis des kommerziellen Werts und rechtmäßigen Eigentums.
  • Sichtprüfung durch die Zulassungsbehörde: Kann erforderlich sein, um den Zustand des Fahrzeugs zu bestätigen.
  • Professionelles Schadensgutachten, aktuelle Fotos des Fahrzeugzustands und Nachweise über durchgeführte Reparaturen.

Besonders wichtig: Die Fahrgestellnummer (VIN) muss in allen Klassifizierungsdokumenten korrekt erfasst sein. Sie ist nicht nur für die elektronische Ausfuhranmeldung im ATLAS-System, sondern auch für die umsatzsteuerliche Anerkennung des Exports unverzichtbar. Achten Sie darauf, dass die VIN am Fahrzeug gut sichtbar und lesbar angebracht ist.

Fazit

Zum Abschluss lässt sich festhalten: Nutzen Sie niemals ein Kurzzeitkennzeichen für den Export, da dies Bußgelder und sogar eine Beschlagnahmung nach sich ziehen kann. Stattdessen ist ausschließlich das Ausfuhrkennzeichen erlaubt.

Vor Beginn des Exportprozesses sollten Sie unbedingt die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs prüfen. Ist das Fahrzeug nicht fahrbereit oder hat es keine gültige Hauptuntersuchung (HU), organisieren Sie einen professionellen Anhängertransport. Die Kosten für ein komplettes Exportpaket – bestehend aus Versicherung, Kennzeichen und Gebühren – bewegen sich in der Regel zwischen 120 und 250 €. Diese Vorbereitung sorgt für eine sichere Verladung und einen reibungslosen Transport.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Dokumentieren Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN) sorgfältig. Sie ist unverzichtbar für die ATLAS-Anmeldung und für die umsatzsteuerliche Anerkennung. Wenn das Fahrzeug in ein Land außerhalb der EU exportiert wird, empfiehlt sich zusätzlich der Internationale Fahrzeugschein. Dieser kostet etwa 10–11 € und hilft, Probleme an ausländischen Grenzen zu vermeiden.

Denken Sie außerdem daran, die Fahrzeugvorführung rechtzeitig zu planen, die Kfz-Steuer beim Hauptzollamt zu entrichten und die Quittung vor dem Termin sicherzustellen.

Falls das Fahrzeug abgemeldet ist oder ungültige Kennzeichen hat, darf es nicht auf öffentlichen Straßen geparkt werden. In solchen Fällen ist es wichtig, das Fahrzeug auf privatem Gelände abzustellen, bis der Transport erfolgt. Mit diesen Maßnahmen vermeiden Sie rechtliche Probleme und stellen einen reibungslosen Export sicher.

FAQs

Welche Unterlagen benötige ich für den Export eines beschädigten Fahrzeugs ins Ausland?

Um ein beschädigtes Fahrzeug ins Ausland zu exportieren, müssen bestimmte Dokumente vorliegen. Hier ist eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
  • Ausfuhrkennzeichen sowie eine Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
  • TÜV-Prüfbericht oder eine aktuelle Bestätigung der Hauptuntersuchung (nicht älter als 3 Tage)
  • Kaufvertrag oder Originalrechnung des Fahrzeugs
  • Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
  • Falls eine Bevollmächtigung vorliegt: Vollmacht und Ausweisdokumente des Bevollmächtigten
  • Abmeldebescheinigung, falls das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde
  • Für Unternehmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung; für Vereine: Vereinsregisterauszug
  • Für Minderjährige: Einverständniserklärung der Eltern oder des Vormunds sowie deren Ausweisdokumente

Zusätzlicher Hinweis zum beschädigten Fahrzeug

Da das Fahrzeug beschädigt ist, ist es ratsam, ein Schadensgutachten erstellen zu lassen. Dieses dokumentiert sowohl den Umfang des Schadens als auch den Restwert des Fahrzeugs. Ein solches Gutachten kann bei der Zollabwicklung und bei Verhandlungen mit potenziellen Käufern im Ausland äußerst hilfreich sein.

Die CUBEE Sachverständigen AG bietet schnelle und professionelle Gutachten an. Sie können entweder mobil direkt am Fahrzeug oder an einem der zahlreichen Container-Standorte in Deutschland und Europa durchgeführt werden.

Welche Auswirkungen hat die Einstufung als Gebrauchtwagen oder Schrott auf den Exportprozess?

Die Einstufung eines beschädigten Fahrzeugs als Gebrauchtwagen oder Schrott spielt eine entscheidende Rolle im Exportprozess, da je nach Kategorie unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Dokumente notwendig sind.

Gebrauchtwagen
Fahrzeuge, die trotz Schäden noch als verkaufsfähig gelten, fallen in die Kategorie Gebrauchtwagen. Für den Export benötigen sie:

  • Ein Ausfuhrkennzeichen
  • Eine spezielle Kfz-Versicherung
  • Alle relevanten Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I & II, Kaufvertrag oder Rechnung)

Falls das Fahrzeug keine gültige TÜV-Plakette hat, muss es vor der Ausfuhr einer technischen Überprüfung unterzogen werden. Die Zollanmeldung erfolgt in der Regel regulär. Liegt der Fahrzeugwert über 1.000 €, ist zusätzlich eine schriftliche Anmeldung erforderlich.

Schrott/Abfall
Nicht mehr fahrbereite Fahrzeuge werden als Schrott eingestuft und unterliegen strengeren Vorschriften. In solchen Fällen ist ein Nachweis über die Entsorgung oder Wiederverwertung erforderlich. Zusätzlich werden spezielle Kennzeichen und Dokumente verlangt. Für Schrottfahrzeuge gelten oft andere Zollregelungen, die niedrigere oder sogar keine Zölle vorsehen.

Um die richtige Einstufung vorzunehmen und den passenden Exportprozess einzuleiten, kann ein professionelles Gutachten hilfreich sein. Die CUBEE Sachverständigen AG bietet solche Gutachten an und unterstützt bei der korrekten Bewertung des Fahrzeugs.

Welche Schritte sind erforderlich, um ein beschädigtes Fahrzeug ohne gültige Hauptuntersuchung ins Ausland zu exportieren?

Um ein beschädigtes Fahrzeug ohne gültige Hauptuntersuchung ins Ausland zu exportieren, müssen Sie einige wichtige Schritte beachten:

  • Nachweis über den Fahrzeugzustand: Sie benötigen entweder ein aktuelles TÜV-Dokument (nicht älter als drei Tage) oder müssen das Fahrzeug vorführen lassen, um dessen Zustand zu dokumentieren.
  • Ausfuhr- oder Zollkennzeichen beantragen: Dafür wenden Sie sich an die zuständige Kfz-Zulassungsstelle und legen folgende Unterlagen vor:
    • Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
    • Ihren Personalausweis oder Reisepass
    • Eine Vollmacht, falls Sie im Auftrag handeln
    • Kaufvertrag oder Rechnung des Fahrzeugs
    • Eine Versicherungsbestätigung für die Ausfuhr
    • Die Zoll-Ausfuhranmeldung
  • Kfz-Steuer bezahlen: Die anfallende Kfz-Steuer muss beim Hauptzollamt beglichen werden.

Ein Schadensgutachten kann den gesamten Prozess erleichtern, da es den Zustand des Fahrzeugs klar dokumentiert. Die CUBEE Sachverständigen AG bietet schnelle und präzise Gutachten an – entweder direkt vor Ort am Fahrzeug oder an einem ihrer Container-Standorte. Dank eines digitalisierten Prozesses erhalten Sie alle benötigten Unterlagen zügig und zuverlässig.

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