Franchisevereinbarungen regeln die Zusammenarbeit zwischen Franchisegebern und Franchisenehmern und kombinieren Elemente aus Kauf-, Lizenz-, Miet- und Dienstleistungsverträgen. Sie schaffen klare Vorgaben für die unternehmerische Eigenständigkeit der Franchisenehmer und schützen gleichzeitig die Marke und das Know-how der Franchisegeber.
Wichtige Punkte:
- Rechte des Franchisegebers: Schutz von Markenrechten, Qualitätskontrolle, Gebietsschutz.
- Pflichten des Franchisegebers: Bereitstellung von Schulungen, vorvertragliche Informationspflichten, kontinuierliche Unterstützung.
- Rechte des Franchisenehmers: Zugang zu Know-how und Geschäftssystem, Gebietsschutz, unternehmerische Freiheit.
- Pflichten des Franchisenehmers: Einhaltung von Standards, Zahlung von Gebühren, Vertraulichkeit und Wettbewerbsverbote.
Franchiseverträge sind in Deutschland rechtlich als „typengemischte Verträge“ definiert und unterliegen den Regelungen des BGB und HGB. Sie erfordern Transparenz, klare Regelungen und gegenseitiges Vertrauen, um langfristig erfolgreich zu sein.
Rechte und Pflichten in Franchisevereinbarungen: Franchisegeber vs. Franchisenehmer
Rechte des Franchisegebers in Franchisevereinbarungen
Im Rahmen der rechtlichen Grundlagen, die Franchisevereinbarungen regeln, spielen die Rechte des Franchisegebers eine zentrale Rolle. Diese Rechte sichern das Geschäftsmodell und die Marke des Franchisegebers. Sie stützen sich sowohl auf gesetzliche Regelungen, etwa das Markengesetz, als auch auf vertragliche Vereinbarungen. Der vollständige Schutz einer Marke greift erst nach ihrer Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Im Folgenden werden die Themen Schutz des geistigen Eigentums, Qualitätskontrolle und territoriale Exklusivität näher beleuchtet.
Schutz von geistigem Eigentum und Geschäftsmodell
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum ist für Franchisegeber essenziell. Hierfür werden Maßnahmen wie Zugangsbeschränkungen, verschlüsselte Datenübertragungen und ein kontrollierter Zugriff auf Handbücher eingesetzt. Um Verstöße zu verhindern, können Vertragsstrafen gemäß § 339 BGB für den Fall der Missachtung von Geheimhaltungspflichten, Wettbewerbsverboten oder der unerlaubten Nutzung von Markenrechten festgelegt werden . Diese Strafen wirken abschreckend und erleichtern die Berechnung von Schadensersatzansprüchen im Streitfall.
Während der Vertragslaufzeit dürfen Franchisegeber Wettbewerbsverbote und exklusive Bezugspflichten durchsetzen, vorausgesetzt, ihr Marktanteil bleibt unter 30 Prozent . Nach Vertragsende ist ein Wettbewerbsverbot allerdings nur für maximal ein Jahr zulässig . Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt:
Bestimmungen, die unbedingt erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das vom Franchisegeber zur Verfügung gestellte Know-how und die Unterstützung nicht Wettbewerbern zugutekommen, stellen keine Wettbewerbsbeschränkungen dar.
Qualitätskontrolle und Markenstandards
Franchisegeber haben das Recht, die Einhaltung der Markenstandards zu überwachen. Dies geschieht durch regelmäßige Inspektionen und die Verpflichtung der Franchisenehmer, Umsätze zu melden . Betriebshandbücher dienen als Leitfaden und dokumentieren detailliert alle Geschäftsprozesse, um eine einheitliche Umsetzung über alle Standorte hinweg zu gewährleisten .
Einseitige Änderungsrechte ermöglichen es Franchisegebern, das System an neue technologische oder rechtliche Anforderungen anzupassen. Voraussetzung dafür sind präzise Änderungsklauseln in der Vereinbarung . Bei schwerwiegenden Verstößen, wie der Verletzung von Markenrechten oder der unzulässigen Übertragung des Franchise, steht dem Franchisegeber ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB zu. Vor einer solchen Kündigung muss jedoch eine Abmahnung mit Fristsetzung erfolgen .
Das nächste Thema betrifft die territorialen Rechte, die dazu dienen, interne Konkurrenz innerhalb des Franchise-Netzwerks zu vermeiden.
Gebietsschutz und territoriale Exklusivität
Franchisegeber können exklusive Gebiete definieren, in denen keine weiteren Franchisenehmer zugelassen oder eigene Aktivitäten durchgeführt werden. Dies schützt vor interner Konkurrenz und schafft Anreize für Franchisenehmer, in lokale Marketingmaßnahmen zu investieren. Die EU-Gruppenfreistellungsverordnung (EU-VBER) erlaubt es Franchisegebern, „aktive Verkäufe“ in andere Gebiete zu untersagen. Dazu zählen gezielte Werbemaßnahmen, direkte Kundenansprachen oder Besuche. „Passive Verkäufe“, bei denen Kunden den Franchisenehmer von sich aus kontaktieren, dürfen hingegen nicht eingeschränkt werden.
Im Online-Bereich gelten Verkäufe in der Regel als passiv, weshalb ein vollständiges Verbot des Online-Vertriebs unzulässig ist. Stattdessen können Franchisegeber Qualitätsstandards für Online-Shops festlegen, um sicherzustellen, dass die Markenstandards eingehalten werden, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Territoriale Beschränkungen sind erlaubt, solange der Marktanteil von Franchisegeber und Franchisenehmer jeweils unter 30 Prozent liegt .
Pflichten des Franchisegebers in Franchisevereinbarungen
Nachdem die Rechte des Franchisegebers beleuchtet wurden, folgt nun ein Überblick über die damit verbundenen Verpflichtungen.
Franchisegeber genießen zwar umfassende Rechte, um ihre Marke und ihr Geschäftsmodell zu schützen, doch sie tragen auch erhebliche Verantwortung gegenüber ihren Franchisenehmern. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus den §§ 242 und 311 BGB. In Deutschland wird ein Franchisevertrag als „typengemischter Vertrag“ betrachtet, der Elemente aus Kauf-, Lizenz- und Dienstleistungsverträgen kombiniert. Daher umfasst er die Bereitstellung eines funktionierenden Geschäftskonzepts sowie die notwendige Unterstützung.
Schulungs- und Unterstützungsverpflichtungen
Ein zentraler Bestandteil der Pflichten des Franchisegebers ist die Bereitstellung von Know-how sowie Erst- und Folgeschulungen. Diese Anforderungen basieren auf den Richtlinien des Deutschen Franchise-Verbands, die häufig als Maßstab für branchenübliche Standards herangezogen werden. Darüber hinaus gehört die fortlaufende technische und wirtschaftliche Unterstützung zur rechtlichen Definition eines Franchise-Systems.
Das übertragene Know-how wird in Betriebshandbüchern dokumentiert, die regelmäßig aktualisiert werden müssen, um technologischen und rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Während die Eintrittsgebühr in der Regel die Kosten für die anfängliche Entwicklung, Integration und Schulung abdeckt, finanzieren umsatzbasierte Franchisegebühren die fortlaufende Betreuung.
Ein häufiger Grund für die vorzeitige Beendigung von Franchiseverträgen ist eine unzureichende Unterstützung durch den Franchisegeber. Daher sollten Umfang, Dauer und Inhalte der Schulungen klar im Vertrag geregelt sein. Ebenso ist es wichtig, alle erbrachten Unterstützungsleistungen zu dokumentieren. Wird die versprochene Unterstützung nicht erbracht, kann dies als wesentliche Vertragsverletzung gewertet werden. In solchen Fällen steht dem Franchisenehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB oder Schadensersatz zu.
Neben der Schulungspflicht ist der Franchisegeber auch dazu verpflichtet, umfassende Informationen vor Vertragsabschluss bereitzustellen.
Vorvertragliche Informationspflichten
Franchisegeber müssen potenziellen Franchisenehmern vor Vertragsabschluss alle wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen, die für eine fundierte Entscheidung notwendig sind. Diese Informationen sollten spätestens zwei Wochen vor der Unterzeichnung des Vertrags schriftlich übermittelt werden.
Zu den offenzulegenden Informationen gehören Details zum Franchisekonzept, einschließlich Startdatum und der Anzahl aktiver Franchisenehmer, der Kapitalbedarf, Gebührenstrukturen, Rentabilitätsprognosen sowie Angaben zu Schulungs- und Unterstützungsleistungen.
Im Dezember 2021 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 4 U 251/20), dass ein Master-Franchisegeber keinen Anspruch auf die Eintrittsgebühr eines französischen Master-Franchisenehmers habe, da vorvertraglich ungenaue Angaben zu Verkaufschancen und Erfolgsprognosen gemacht wurden. Das Gericht verpflichtete den Franchisegeber zur Rückzahlung der Eintrittsgebühr als Schadensersatz.
„Der Franchisegeber muss den Master-Franchisenehmer vollständig, eindeutig und korrekt über alle Umstände informieren, die für seine Investitionsentscheidung offensichtlich von wesentlicher Bedeutung sind."
- Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 4 U 251/20
Werden diese Pflichten verletzt, drohen klare Haftungsfolgen.
Haftung bei Vertragsverletzungen
Verletzt der Franchisegeber seine vertraglichen Pflichten, hat der Franchisenehmer Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB. Dieser Anspruch umfasst die Rückerstattung der Eintrittsgebühr, getätigte Investitionen sowie laufende Betriebskosten wie Miete, Gehälter und Versicherungen. Bei betrügerischer Falschdarstellung kann der Vertrag sogar rückwirkend angefochten und rückabgewickelt werden.
Darüber hinaus können Franchisegeber auch für unlautere Geschäftspraktiken ihrer Franchisenehmer haftbar gemacht werden. So entschied das Landgericht Augsburg im Oktober 2023 (Az. 81 O 1161/23), dass ein Fitnessstudio-Franchisegeber für unlautere Praktiken eines Franchisenehmers haftet, wenn dieser in den Geschäftsbetrieb eingebunden ist und der Franchisegeber indirekt davon profitiert, etwa durch höhere Franchisegebühren.
Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten alle vorvertraglichen Offenlegungen sorgfältig dokumentiert werden. Bei Zahlungsverzug im B2B-Bereich gilt in Deutschland ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 9 Prozent über dem Basiszinssatz. Außerdem steht Gläubigern eine pauschale Entschädigung von 40,00 € zu.
Rechte des Franchisenehmers in Franchisevereinbarungen
Während Franchisegeber zahlreiche Verpflichtungen übernehmen, stehen Franchisenehmern im Gegenzug wichtige Rechte zu, die ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit und den Erfolg ihres Geschäfts sichern.
Franchisenehmer agieren eigenverantwortlich und tragen das unternehmerische Risiko. Diese Unabhängigkeit wird durch vertraglich festgelegte Rechte geschützt. Dazu gehören der Zugang zum etablierten Geschäftssystem, ein vertraglich zugesicherter Gebietsschutz sowie rechtliche Ansprüche bei Vertragsverletzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 04.05.2010 (Az. VIII ZR 62/09) klargestellt, dass Franchisegeber verpflichtet sind, eine „organisatorische, wirtschaftliche und technische Unterstützung" zu leisten. Im Folgenden werden die zentralen Rechte der Franchisenehmer näher erläutert.
Zugang zum Geschäftssystem und Unterstützung
Franchisenehmer haben das vertraglich garantierte Recht, das bestehende Geschäftsmodell sowie die Marke und Schutzrechte des Systems zu nutzen. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Rechts ist der Zugang zu Know-how, das in der Regel in einem detaillierten Systemhandbuch dokumentiert wird.
Darüber hinaus sind Erstschulungen und regelmäßige Weiterbildungen ein zentraler Bestandteil des Wissenstransfers. Die Unterstützung umfasst außerdem Hilfestellungen bei der Standortwahl, der Einrichtung des Geschäfts, der IT-Infrastruktur, der Bereitstellung von Marketingmaterialien und der zentralen Produktlogistik. Zusätzlich profitieren Franchisenehmer von der Verpflichtung des Franchisegebers, das Geschäftsmodell kontinuierlich weiterzuentwickeln, um im Wettbewerb bestehen zu können.
| Unterstützung | Beschreibung | Rechtliche Grundlage |
|---|---|---|
| Erstschulung | Einführung in Systemabläufe und Markenstandards | Vorvertraglich/Vertragsbeginn |
| Systemhandbuch | Weitergabe vertraulicher Geschäftsprozesse und Know-how | Kernpflicht im Franchising |
| Laufende Beratung | Unterstützung bei betriebswirtschaftlichen Fragen und Krisenmanagement | Unterstützungspflicht (BGH) |
| Marketing | Zugang zu zentralen Werbekampagnen und Vorlagen | Systempflege |
| IT & Logistik | Bereitstellung von Software, Bestellsystemen und Lieferketten | Operative Unterstützung |
Gebietsschutz und unternehmerische Freiheit
Neben dem Zugang zu Systemressourcen sichern vertragliche Regelungen auch die unternehmerische Handlungsfreiheit.
Der Gebietsschutz verhindert, dass es zu Überschneidungen oder einer „Kannibalisierung“ innerhalb des Marktes kommt. Er untersagt dem Franchisegeber sowie anderen Franchisenehmern, aktiv Kunden in einem zugewiesenen Gebiet anzusprechen. Gemäß dem EU-Wettbewerbsrecht (VBER 2022/720) wird zwischen aktivem und passivem Vertrieb unterschieden. Während aktive Kundenakquise in fremden Gebieten untersagt werden kann, bleibt es Franchisenehmern erlaubt, auf Anfragen von Kunden außerhalb ihres Gebiets zu reagieren.
„Es darf dem Franchisenehmer nur untersagt werden, aktiven Vertrieb außerhalb seines Vertragsgebiets in Gebiete zu betreiben, die der Franchisegeber sich selbst vorbehalten oder einem anderen Franchisenehmer zugewiesen hat." – Dr. Volker Güntzel, Rechtsanwalt
Um nicht als Scheinselbstständige eingestuft zu werden, müssen Franchisenehmer ihre unternehmerische Unabhängigkeit wahren. Sie haben das Recht, ihre Arbeitszeiten selbst zu bestimmen, über Urlaub zu entscheiden und eigenes Personal einzustellen. Allerdings enthalten über 75 % der Franchiseverträge Regelungen, die Franchisenehmer verpflichten, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich vom Franchisegeber oder von dessen Partnern zu beziehen.
Rechtliche Ansprüche bei Pflichtverletzungen des Franchisegebers
Kommt der Franchisegeber seinen Verpflichtungen nicht nach, können Franchisenehmer Schadensersatz oder Rückerstattung fordern. Nach § 280 BGB umfasst dies die Rückerstattung der Eintrittsgebühr, getätigter Investitionen sowie laufender Betriebskosten. Liegen außerordentliche Kündigungsgründe gemäß § 314 BGB vor – etwa bei Verletzung der Gebietsexklusivität oder direkter Belieferung im zugewiesenen Gebiet – kann der Vertrag vorzeitig beendet werden.
Bei betrügerischer Falschdarstellung oder gravierenden vorvertraglichen Fehlern in der Offenlegung können Franchisenehmer den Vertrag rückwirkend anfechten (§§ 119, 123 BGB) und eine vollständige Rückerstattung ihrer Eintrittsgebühr sowie aller vergeblichen Investitionen verlangen.
Pflichten des Franchisenehmers in Franchisevereinbarungen
Franchisenehmer übernehmen wichtige Aufgaben, die dazu beitragen, die Markenintegrität und die Einhaltung von Qualitätsstandards sicherzustellen. Diese Verpflichtungen ergänzen die Rechte der Franchisenehmer und sind entscheidend für den Erfolg des gesamten Systems.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten ist keine Kleinigkeit – schwerwiegende Fehler können Abmahnungen, außerordentliche Kündigungen oder sogar Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Im Folgenden werden die zentralen Aspekte wie Betriebsstandards, Gebühren- und Vertraulichkeitsregelungen sowie Wettbewerbsbeschränkungen erläutert.
Einhaltung der Betriebsstandards
Franchisenehmer sind verpflichtet, die Corporate-Identity-Richtlinien des Systems einzuhalten, um die Marke einheitlich zu präsentieren und den Kunden eine konsistente Erfahrung zu bieten. Die Vorgaben aus dem Franchisehandbuch sowie die Systemrichtlinien sind verbindlich – gravierende Verstöße können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Zu den operativen Pflichten gehören unter anderem die regelmäßige Meldung von Umsätzen und Produktverkäufen. Der Franchisegeber hat das Recht, Inspektionen und Prüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Standards eingehalten und die Gebühren korrekt berechnet werden. Zudem müssen Franchisenehmer in der Regel Vertragsprodukte oder Dienstleistungen ausschließlich vom Franchisegeber oder von vorgegebenen Lieferanten beziehen, um die Qualität zu gewährleisten.
Trotz dieser Vorgaben bleibt der Franchisenehmer in Bereichen wie der Personalführung und Arbeitszeitgestaltung eigenverantwortlich.
„Der Franchisenehmer ist ein selbstständiger Unternehmer, der sein Geschäft in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko führt." – Christian Feierabend, Rechtsberater
| Pflichtkategorie | Hauptanforderungen | Rechtsfolgen bei Verstoß |
|---|---|---|
| Betriebsstandards | Einhaltung des Handbuchs, der CI-Richtlinien, Qualitätsstandards | Abmahnung, fristlose Kündigung |
| Finanzen | Zahlung von Lizenz-, Werbe- und Eintrittsgebühren | Verzugszinsen (9 % über Basiszins), Kündigung |
| Vertraulichkeit | Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how | Vertragsstrafen, Schadensersatz, Kündigung |
| Wettbewerbsverbot | Keine konkurrierende Tätigkeit während/nach (1 Jahr) der Vertragslaufzeit | Unterlassungsansprüche, Strafen |
| Berichtspflichten | Umsatzdaten, Verkaufsberichte, Prüfungszugang | Kündigung bei Verletzung der Informationspflichten |
Gebührenzahlungen und Vertraulichkeitspflichten
Franchiseverträge beinhalten in der Regel eine einmalige Eintrittsgebühr sowie laufende Lizenzgebühren, die üblicherweise zwischen 4 % und 9 % des Bruttoumsatzes liegen. In Deutschland fallen auf diese Gebühren 19 % Mehrwertsteuer an.
Eine häufige Klausel in diesen Verträgen ist die sogenannte „No-Offset“-Regelung. Diese untersagt es Franchisenehmern, Lizenzgebühren zurückzuhalten, selbst wenn sie der Meinung sind, dass der Franchisegeber seinen Pflichten nicht nachkommt. Zahlungsrückstände gelten als schwerwiegende Vertragsverletzung und können sofortige Maßnahmen rechtfertigen.
Bei Zahlungsverzug fallen 9 % Verzugszinsen über dem Basiszins sowie eine pauschale Entschädigung von 40,00 € an. Zahlungen über 12.500,00 € ins Ausland müssen zudem der Deutschen Bundesbank gemeldet werden.
Die Vertraulichkeitspflichten schützen das Know-how des Franchisegebers. Geschäftsgeheimnisse, Systemabläufe und proprietäre Informationen dürfen weder während noch nach der Vertragslaufzeit offengelegt werden. Verstöße ziehen Vertragsstrafen, Schadensersatzforderungen und fristlose Kündigungen nach sich.
Wettbewerbsbeschränkungen und Markenschutz
Wettbewerbsverbote während der Vertragslaufzeit sind nach deutschem Recht zulässig, um das Franchisesystem zu schützen. Sie müssen jedoch klar definiert sein, sowohl in Bezug auf die geografische Reichweite als auch auf den Tätigkeitsbereich.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur durchsetzbar, wenn sie auf ein Jahr nach Vertragsende begrenzt sind, sich auf das ehemalige Vertragsgebiet beschränken und sich auf ähnliche Produkte oder Dienstleistungen beziehen. Darüber hinaus ist ein solches Verbot nur dann wirksam, wenn der Franchisegeber eine angemessene finanzielle Entschädigung (Karenzentschädigung) für die Einschränkung der Berufsfreiheit des Franchisenehmers zahlt.
Häufige Probleme und Kündigungsregelungen
Franchiseverträge bringen einige Herausforderungen mit sich, die sorgfältige Beachtung erfordern. Themen wie Scheinselbstständigkeit, überzogene Wettbewerbsverbote und problematische Kündigungsprozesse können schnell zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, wenn sie nicht klar geregelt sind.
Nachdem die Rechte und Pflichten beider Parteien definiert wurden, widmet sich dieser Abschnitt den spezifischen Risiken und den geregelten Kündigungsprozessen in Franchiseverträgen.
Vermeidung von Scheinselbstständigkeit
Ein Franchisenehmer könnte als Arbeitnehmer eingestuft werden, wenn er durch den Franchisegeber zu stark in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird. Diese Einstufung birgt erhebliche Konsequenzen: Der Franchisegeber müsste rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zahlen und wäre an den strengen Kündigungsschutz des Arbeitsrechts gebunden. Um dies zu verhindern, sollte der Franchisevertrag dem Franchisenehmer ausreichend unternehmerische Freiheit einräumen. Das bedeutet, dass der Franchisenehmer seine Arbeitszeiten selbst festlegen, eigenständig über Urlaub entscheiden und Personal unabhängig einstellen sowie führen kann. Vorgaben des Franchisegebers sollten sich auf Standards und Markenschutz beschränken, ohne die tägliche Arbeitsorganisation oder Personalentscheidungen zu beeinflussen.
Umgang mit überzogenen Wettbewerbsklauseln
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote dürfen maximal ein Jahr gelten und müssen mit einer angemessenen Karenzentschädigung einhergehen. Klauseln, die länger als zwei Jahre andauern, werden in der Regel als unwirksam betrachtet. Fehlt die Karenzentschädigung, verliert das Wettbewerbsverbot seine Gültigkeit. Franchisegeber sollten daher klare Entschädigungsregelungen bereits im Vertrag festlegen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Kündigungsprozess und Abhilfefristen
Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann zulässig, wenn es für die kündigende Partei unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen (§ 314 BGB). Selbst bei schwerwiegenden Vertragsverstößen sollte eine Kündigung jedoch immer das letzte Mittel sein.
„Termination for cause, however, in principle requires sending the other party a warning first, since termination must be the last resort." – Taylor Wessing
Bevor es zu einer fristlosen Kündigung kommt, muss der Franchisegeber den Franchisenehmer abmahnen und ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Verstoßes setzen. Erst wenn diese Frist ungenutzt verstreicht oder die Vertragsverletzung besonders schwerwiegend ist – etwa bei wiederholter Nichtzahlung von Gebühren – ist eine sofortige Kündigung rechtlich zulässig. Kündigungen ohne vorherige Abmahnung werden häufig als unwirksam angesehen und können Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Für ordentliche Kündigungen gelten, sofern vertraglich nicht anders geregelt, die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Diese Regelungen schaffen die Basis für eine faire und transparente Vertragsbeendigung – ein Ansatz, der auch bei der CUBEE Sachverständigen AG im Mittelpunkt steht.
Franchisevereinbarungen bei der CUBEE Sachverständigen AG

Die CUBEE Sachverständigen AG bietet ein modernes Franchisesystem für KFZ-Gutachter, das auf digitalen Prozessen und flexiblen Standortkonzepten basiert. Das Modell kombiniert containerbasierte Standorte mit mobilen Gutachtern, die direkt zum Einsatzort fahren. Dadurch können Franchisenehmer ihre Dienstleistungen effizient und kundenorientiert anbieten. Gleichzeitig profitieren sie von einer etablierten Marke und standardisierten Abläufen. Im Folgenden wird das Franchise-Modell von CUBEE detaillierter beschrieben.
Das Franchisemodell der CUBEE Sachverständigen AG für Fahrzeugbegutachtungen
Das Konzept setzt auf digitale Workflows, die den gesamten Begutachtungsprozess abdecken. Franchisenehmer erhalten Zugriff auf ein System, das schnelle, präzise und professionelle Gutachten ermöglicht. Die Franchisevereinbarung umfasst die Nutzung von Markenrechten, des Geschäftskonzepts und der technischen Infrastruktur.
Vor Vertragsabschluss stellt CUBEE alle relevanten Informationen zur Verfügung. Dazu gehören Umsatzprognosen, potenzielle Risiken und Ergebnisse aus Pilotprojekten. Diese vorvertragliche Aufklärung erfolgt mindestens zwei bis vier Wochen vor der Unterzeichnung. Franchisenehmer behalten dabei ihre unternehmerische Freiheit – sei es bei der Gestaltung von Arbeitszeiten, der Urlaubsplanung oder der Personalführung. Dies schützt sie effektiv vor dem Risiko einer Scheinselbstständigkeit.
Möglichkeiten zur Expansion im Franchise-System
CUBEE bietet Franchisenehmern attraktive Möglichkeiten zur Expansion. Das System erlaubt lokales Wachstum durch die Erschließung neuer Standorte in Deutschland und Europa. Ein vertraglich festgelegter Gebietsschutz sorgt dafür, dass die Investitionen der Franchisenehmer geschützt sind und keine interne Konkurrenz entsteht. Die Expansion kann flexibel gestaltet werden, entweder durch containerbasierte Standorte oder mobile Gutachterdienste – abhängig von den Anforderungen des jeweiligen Marktes.
Hohe Servicestandards und Transparenz
Neben den vertraglichen Regelungen legt CUBEE großen Wert auf professionelle Servicestandards. Franchisenehmer erhalten eine umfassende Erstschulung sowie regelmäßige Weiterbildungen, um die spezifischen Anforderungen des Geschäftsmodells zu erfüllen. Die eingesetzten digitalen Systeme ermöglichen eine effiziente Datenverarbeitung und die Erstellung standardisierter Berichte, die den technischen Vorgaben entsprechen. Zudem wird von den Gutachtern erwartet, dass sie Neutralität, Objektivität und Unparteilichkeit bewahren. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist ebenfalls verpflichtend, um mögliche Fehler in den Gutachten abzusichern.
Fazit
Franchisevereinbarungen regeln klar die Rechte und Pflichten beider Parteien. In Deutschland vereinen diese Verträge Elemente verschiedener Vertragsarten. Besonders im KFZ-Gutachter-Sektor ist diese Struktur entscheidend, da hier fachliche Unabhängigkeit und hohe Qualitätsstandards unverzichtbar sind. Eine gut durchdachte Vereinbarung schützt sowohl das geistige Eigentum des Franchisegebers als auch die unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers.
Ein wesentlicher Punkt ist die vorvertragliche Aufklärungspflicht. Laut § 242 BGB müssen Franchisegeber mindestens zwei bis vier Wochen vor Vertragsabschluss alle relevanten Informationen offenlegen. Diese Transparenz bildet die Basis für eine vertrauensvolle und langfristige Partnerschaft, die in der Regel zwischen 5 und 10 Jahren besteht. Moderne Franchise-Konzepte zeigen, wie wichtig diese Prinzipien für den Erfolg sind.
Ein Beispiel dafür ist die CUBEE Sachverständigen AG. Das Unternehmen zeigt, wie ein modernes Franchisemodell die Anforderungen erfüllt: digitale Prozesse, intensive Schulungen und klar definierte Gebietsschutzregelungen schaffen ein System, das sowohl professionelle Standards als auch unternehmerische Flexibilität bietet. Mit containerbasierten Standorten und mobilen Gutachtern können Franchisenehmer effizient arbeiten und gleichzeitig die Neutralität und Objektivität sicherstellen, die für hochwertige Fahrzeugbegutachtungen essenziell sind. Diese sorgfältige Vorbereitung bildet das Fundament für eine erfolgreiche Umsetzung in der Praxis.
Der Erfolg einer Franchisebeziehung beruht auf der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen und gegenseitigem Vertrauen. Während der Franchisegeber kontinuierliche Unterstützung, Markenschutz und die Weiterentwicklung des Systems gewährleistet, ist der Franchisenehmer für den täglichen Betrieb und die Einhaltung der Qualitätsstandards verantwortlich. Diese Balance zwischen zentraler Steuerung und lokaler Eigenständigkeit macht Franchisesysteme zu einem bewährten Geschäftsmodell im Bereich der KFZ-Gutachten – und fasst das Kernprinzip eines erfolgreichen Franchiseansatzes zusammen.
FAQs
Welche Folgen hat es, wenn man gegen die Pflichten aus einem Franchisevertrag verstößt?
Ein Verstoß gegen die Pflichten eines Franchisevertrags kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Franchiseverträge basieren auf den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und enthalten oft detaillierte Vorgaben, die Qualitätsstandards, Markenrichtlinien und Systemanforderungen betreffen. Werden diese Pflichten missachtet, hat der Franchisegeber das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu fordern. In besonders gravierenden Fällen, etwa bei dauerhafter Schädigung des Markenimages, können auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden.
Für ein KFZ-Gutachter-Franchise wie das der CUBEE Sachverständigen AG ist die Einhaltung der Bewertungsstandards, die korrekte Anwendung des digitalen Prozesses und ein konsistenter Markenauftritt von zentraler Bedeutung. Verstöße gegen diese Vorgaben können finanzielle Konsequenzen wie Vertragsstrafen oder Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Um solche Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor Vertragsabschluss und bei offenen Fragen rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Wie wird der Gebietsschutz in einem Franchisevertrag geregelt?
Der Gebietsschutz innerhalb eines Franchisevertrags gibt dem Franchisenehmer das exklusive Recht, in einem klar definierten geografischen Gebiet seine Produkte oder Dienstleistungen anzubieten. Dieses Konzept sorgt dafür, dass Franchisenehmer desselben Systems nicht miteinander konkurrieren, was sowohl das Markenimage als auch die wirtschaftliche Stabilität stärkt.
Typischerweise wird der Gebietsschutz im Vertrag genau festgelegt, etwa durch die Angabe von Postleitzahlen, Stadtgrenzen oder einem bestimmten Kilometer-Radius. Zusätzlich können Umsatz- oder Leistungsziele vorgegeben werden. Werden diese Ziele nicht erreicht, besteht die Möglichkeit, dass das exklusive Recht entzogen wird. Der Schutz gilt grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit, erlischt jedoch bei einer Kündigung oder einem Vertragsverstoß.
Ein Beispiel für die Umsetzung dieses Prinzips findet sich bei der CUBEE Sachverständigen AG. Hier wird der Gebietsschutz so gehandhabt, dass jeder Franchisenehmer ausschließlich in seinem festgelegten Gebiet tätig ist, um KFZ-Gutachten anzubieten. Dadurch wird eine klare Trennung der Standorte sichergestellt, was wiederum zu einem einheitlichen und professionellen Markenauftritt beiträgt.
Welche Informationen muss ein Franchisegeber vor Abschluss eines Vertrags bereitstellen?
Vor dem Abschluss eines Franchisevertrags muss der Franchisegeber dem potenziellen Franchisenehmer klare und ehrliche Informationen bereitstellen. Das ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch essenziell, um dem Franchisenehmer eine gut informierte Entscheidung zu ermöglichen und spätere Konflikte zu vermeiden.
Wichtige Punkte, die dabei offengelegt werden sollten, sind:
- Geschäfts- und Markenkonzept: Dazu zählen Details zur Nutzung von Marken, Schutzrechten und der Struktur des Konzepts.
- Finanzielle Aspekte: Informationen zu Einstiegsgebühren, laufenden Lizenz- oder Werbekosten sowie durchschnittlichen Ausgaben.
- Vertragsbedingungen: Laufzeit des Vertrags, Kündigungsmodalitäten und Regelungen zum Gebietsschutz.
- Schulungen und Unterstützung: Welche Schulungsprogramme und Unterstützungsleistungen werden angeboten? Erfahrungsberichte anderer Franchisenehmer können hier ebenfalls hilfreich sein.
- Risiken und Haftung: Mögliche rechtliche Auseinandersetzungen oder behördliche Anforderungen, die berücksichtigt werden müssen.
Diese Offenheit schafft die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und gibt dem Franchisenehmer die nötige Sicherheit, um gut vorbereitet in die Partnerschaft zu starten.
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