Transferpreis-Anpassungen sind dann notwendig, wenn der Wert von Waren zwischen verbundenen Unternehmen durch ihre Beziehung beeinflusst wurde. Zollbehörden akzeptieren den Transaktionswert nur, wenn dieser unabhängig zustande kam. Dies erfordert detaillierte Nachweise und Dokumentationen, wie z. B. Handelsrechnungen, Zahlungsbelege und Verrechnungspreisstudien.

Wichtige Punkte:

  • Der Zollwert basiert auf dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis (Art. 70 UZK).
  • Bei Unsicherheiten über den Endpreis kann ein Aufschub der Zollwertermittlung beantragt werden (Art. 166 UZK).
  • Nachträgliche Anpassungen sind nötig, wenn geplante und tatsächliche Preise abweichen.
  • Dokumente wie Konzernvereinbarungen, SWIFT-Nachweise und Kostenverteilungsunterlagen sind entscheidend.

Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Transferpreise mit den Zollanforderungen. Ein vereinfachtes Zollwertverfahren oder die Vorabgenehmigung durch Behörden kann rechtliche und finanzielle Risiken minimieren.

Verwendung des Transaktionswerts bei verbundenen Unternehmen

Wann angegebene Verrechnungspreise akzeptiert werden

Der Transaktionswert zwischen verbundenen Unternehmen wird nur dann akzeptiert, wenn die Beziehung zwischen den Parteien den Preis nicht beeinflusst hat. Diese Regelung findet sich in Artikel 70 Absatz 7 des Unionszollkodex (UZK). Um dies zu belegen, muss der Importeur nachweisen, dass der angegebene Wert mit den Werten identischer oder vergleichbarer Waren übereinstimmt.

Die Finanzverwaltung fordert zudem einen Fremdvergleich, um sicherzustellen, dass die Preisgestaltung unabhängig ist. Dabei wird geprüft, ob der Preis dem entspricht, was ein „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter" mit einem unabhängigen Geschäftspartner vereinbart hätte. Im Folgenden wird erläutert, wie Importeure diese Unabhängigkeit der Preisbildung nachweisen können.

Nachweis der unabhängigen Preisfindung

Um die Unabhängigkeit der Preisgestaltung zu belegen, müssen Importeure entsprechende Dokumentationen vorlegen. Dazu gehören Handelsrechnungen, Zahlungsbelege (z. B. SWIFT-Nachweise) und Vertragsunterlagen. Die Verantwortung für den Nachweis liegt vollständig beim Steuerpflichtigen. Er muss darlegen, warum die gewählte Verrechnungspreismethode als die „am besten geeignete" Methode angesehen wird.

„Der Steuerpflichtige ist verpflichtet zu dokumentieren, warum er die angewandte Verrechnungspreismethode in jedem Fall für die am besten geeignete Methode hält." – Flick Gocke Schaumburg

Bei Transaktionen, die immaterielle Vermögenswerte betreffen, ist es außerdem notwendig, die sogenannten DEMPE-Funktionen (Development, Enhancement, Maintenance, Protection, Exploitation) zu dokumentieren. Diese Analyse zeigt auf, welche Partei für die Entwicklung, Verbesserung, Pflege, Schutz und Verwertung verantwortlich ist, um die Preisgestaltung zu rechtfertigen.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Analyse der Risikosteuerung: Die empfangende Partei muss nachweisen, dass sie über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen verfügt, um die übernommenen Risiken tragen zu können. Zusätzlich kann die Finanzverwaltung Informationen aus dem Ausland einfordern, um die Angemessenheit des Verrechnungspreissystems zu überprüfen.

Wann sind Verrechnungspreis-Anpassungen erforderlich?

Preisgestaltung durch Unternehmensverbindung beeinflusst

Wenn Preise durch eine Unternehmensverbindung beeinflusst werden, kann dies zur Ablehnung des Transaktionswerts führen. Dies ist in Artikel 701 des UZK geregelt. Im Zollkontext wird geprüft, ob ein „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter“ unter vergleichbaren Bedingungen mit einem unabhängigen Partner denselben Preis akzeptieren würde.

Besonders problematisch sind gebündelte Rechnungen, bei denen wesentliche Dienstleistungen wie IT, Buchhaltung oder Marketing in den Zollwert einbezogen werden, sofern sie für die Herstellung oder Lieferung notwendig sind. Ebenso weisen Zielgewinnmargen-Vereinbarungen, die beispielsweise eine garantierte Gewinnspanne von 5 % bis 7 % vorsehen, auf nicht endgültige Preise hin. Solche Vereinbarungen führen häufig zu regelmäßigen Preisanpassungen.

„Die Sorge der Zollbehörden bestand traditionell darin, ob der Preis zu niedrig angesetzt ist, sodass zu wenig Zoll und Verbrauchsteuern berechnet werden, während die Steuerbehörden besorgt sind, dass der Preis zu hoch ist, sodass die inländische Steuerbemessungsgrundlage entsprechend zu niedrig wird." – Norwegian Customs

Diese Preisanpassungen werden besonders relevant, wenn sich die tatsächlichen Preise nach der Einfuhr ändern.

Anpassungen nach der Einfuhr

Wenn nach der Einfuhr Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Preisen auftreten, sind nachträgliche Anpassungen unvermeidbar. Dies ist der Fall, wenn intern geplante Preise nicht mit den tatsächlichen Jahresenddaten übereinstimmen. Der endgültige Transaktionswert muss den tatsächlich gezahlten Gesamtpreis korrekt widerspiegeln. Eine Jahresendanpassung, die im Rahmen einer Verrechnungspreisvereinbarung zur Erreichung einer Zielgewinnmarge erfolgt, gilt als Verkaufsbedingung und muss in den Zollwert einbezogen werden.

Importeure haben die Möglichkeit, das Verfahren nach Artikel 166 UZK zu beantragen, um die endgültige Festlegung des Zollwerts aufzuschieben, falls Preisanpassungen zu erwarten sind. Dabei ist es essenziell, Zahlungen für Waren und Dienstleistungen klar zu trennen. Dienstleistungen, die der Verkäufer für Produktionszwecke nutzt, müssen in den Zollwert einfließen, während Leistungen, die ausschließlich dem Käufer zugutekommen, ausgeschlossen werden können.

Preisgestaltung ohne Fremdvergleichsgrundsatz

Ein Beispiel aus der Praxis illustriert die Problematik: Im WCO-Fallbeispiel 14.2 importierte ICO Luxushandtaschen von der verbundenen XCO. Dabei zeigte sich, dass die Bruttogewinnmarge von ICO deutlich über der von acht vergleichbaren unabhängigen Unternehmen lag. Die vorgelegte Verrechnungspreisstudie belegte die überhöhte Marge und das Fehlen eines Fremdvergleichs. Ohne die notwendigen Anpassungen, um den Preis auf ein marktübliches Niveau zu bringen, lehnten die Zollbehörden die Transaktionswertmethode ab.

Wird der Transaktionswert abgelehnt, müssen alternative Zollbewertungsmethoden herangezogen werden. Dies führt häufig zu erhöhtem Aufwand, Nachzahlungen oder sogar Strafzahlungen. Die damit verbundenen Anpassungen werden im weiteren Verlauf detaillierter betrachtet.

So nehmen Sie Anpassungen vor und welche Dokumente erforderlich sind

Schritte zur Durchführung von Anpassungen

Nachdem die Bedeutung von Transferpreis-Anpassungen erläutert wurde, geht es nun darum, wie diese praktisch umgesetzt werden können und welche Dokumente dabei benötigt werden. Der Prozess erfolgt in zwei Schritten: Zuerst wird der tatsächlich gezahlte Preis ermittelt, einschließlich aller Dienstleistungen, die als Verkaufsbedingungen gelten. Danach wird geprüft, ob die Unternehmensverbindung den Preis beeinflusst hat.

Im Gegensatz zu Steuerbehörden, die oft aggregierte Jahresergebnisse betrachten, fordern Zollbehörden eine Bewertung für jede einzelne eingeführte Ware. Wenn der endgültige Verrechnungspreis zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht feststeht, können Importeure einen Antrag auf Aufschub der endgültigen Festlegung des Zollwerts stellen. Dies ist häufig mit einer Sicherheitsleistung verbunden. Fehler oder Preisanpassungen in Zollanmeldungen können innerhalb von drei Jahren korrigiert werden.

Ein wichtiger Aspekt ist die Trennung von Waren und Dienstleistungen. Dabei sollte geprüft werden, ob Zahlungen für Bereiche wie IT, Marketing oder Buchhaltung als verkaufsrelevante Dienstleistungen in den Zollwert einfließen müssen. Zudem sollten immer die offiziellen monatlichen Wechselkurse der Europäischen Zentralbank genutzt werden.

Diese Schritte erfordern eine sorgfältige und umfassende Dokumentation, um den gesamten Prozess nachvollziehbar zu machen.

Erforderliche Dokumente

Eine vollständige Dokumentation ist entscheidend, um Verrechnungspreisanpassungen zu rechtfertigen. Konzernvereinbarungen dienen als rechtliche Grundlage für Preisanpassungen und Zielgewinnmargen. Verrechnungspreisstudien liefern wichtige Informationen zu den „Umständen des Verkaufs“, auch wenn sie für Zollzwecke nicht bindend sind.

Dokumentenart Zweck bei Verrechnungspreisanpassungen
Konzernvereinbarungen Nachweis der rechtlichen Grundlage für Preisanpassungen und Gewinnmargenziele
Verrechnungspreisstudie Kontext zu den Verkaufsumständen und Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes
Dienstleistungsrechnungen Prüfung, ob IT-, Logistik- oder Verwaltungsgebühren als Verkaufsbedingungen gelten
SWIFT-/Banknachweise Beleg des tatsächlichen Zahlungsflusses und der verwendeten Wechselkurse
Berechnungsschemata Darstellung der Berechnung nachträglicher Anpassungen
Kostenverteilungsunterlagen Abgrenzung zwischen Leistungen für Verkäufer und Käufer

Diese Dokumente sichern die Einhaltung der Anforderungen, die in den vorherigen Abschnitten beschrieben wurden. In Deutschland ist eine formelle Verrechnungspreisdokumentation erforderlich, wenn der Wert der Warenlieferungen 6.000.000 € oder andere Transaktionen 600.000 € pro Jahr überschreiten. Auf Anfrage eines Prüfers haben Importeure in der Regel 30 Tage Zeit, die Dokumentation vorzulegen. Daher ist es ratsam, die Unterlagen laufend vorzubereiten, um diese strengen Fristen einzuhalten.

Andere Bewertungsmethoden, wenn der Transaktionswert nicht verwendet werden kann

Zollwert-Bewertungsmethoden: Die 5-stufige Hierarchie nach Art. 74 UZK

Zollwert-Bewertungsmethoden: Die 5-stufige Hierarchie nach Art. 74 UZK

Sekundäre Methoden gemäß Art. 74 UZK

Wenn der Transaktionswert nicht herangezogen werden kann, kommen die alternativen Bewertungsmethoden gemäß Art. 74 UZK ins Spiel. Diese Methoden bilden eine sogenannte Zollwertleiter, die Schritt für Schritt durchlaufen werden muss.

Die Reihenfolge der Methoden ist dabei strikt einzuhalten – ein Überspringen ist nicht erlaubt. Auch wenn eine spätere Methode einfacher erscheint, muss jede Stufe vollständig geprüft werden, bevor zur nächsten übergegangen werden kann. Im Folgenden werden die fünf alternativen Methoden zusammengefasst.

Die fünf Methoden umfassen: den Transaktionswert identischer Waren, den Transaktionswert gleichartiger Waren, die deduktive Methode, die kalkulatorische Methode sowie die Auffangmethode.

Methode Beschreibung
Identische Waren Beruht auf dem Transaktionswert von Waren, die in allen wesentlichen Merkmalen identisch sind und für den Export in die EU verkauft wurden
Gleichartige Waren Stützt sich auf den Transaktionswert von Waren mit ähnlichen Eigenschaften und Materialien, die zur gleichen Zeit exportiert wurden
Deduktive Methode Ermittelt den Zollwert basierend auf dem Stückpreis, zu dem die Waren (oder identische bzw. gleichartige Waren) in der EU an unabhängige Käufer verkauft werden
Kalkulatorische Methode Berechnet den Wert durch Addition der Herstellungskosten, eines Gewinnaufschlags, allgemeiner Kosten sowie Transport- und Versicherungskosten
Auffangmethode Eine flexible Methode, die auf verfügbaren Daten basiert und „angemessene Mittel“ gemäß den WTO-Grundsätzen nutzt

Die deduktive Methode funktioniert nach dem Prinzip „von oben nach unten“: Ausgehend vom Verkaufspreis in der EU werden Gewinn, Transportkosten und nach der Einfuhr anfallende Zölle abgezogen. Im Gegensatz dazu arbeitet die kalkulatorische Methode „von unten nach oben“, indem sie Produktionskosten, allgemeine Ausgaben und Gewinn im Herstellungsland addiert.

Importeure haben die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um die Reihenfolge dieser beiden Methoden zu tauschen. Allerdings liegt es im Ermessen der Zollbehörden, diesen Antrag anzunehmen oder abzulehnen. Die Auffangmethode wird schließlich dann angewendet, wenn keine der anderen Methoden geeignet ist. Sie bietet eine flexible Bewertung auf Basis verfügbarer EU-Daten.

So vermeiden Sie Transferpreis-Anpassungen

Nachträgliche Änderungen des Zollwerts bringen für Unternehmen oft zusätzlichen Aufwand und mögliche Nachzahlungen mit sich. Um das zu umgehen, ist eine frühzeitige Abstimmung der Transferpreise entscheidend. Der Schlüssel liegt in der engen Koordination zwischen Verrechnungspreisen und Zollanforderungen – idealerweise noch vor der ersten Einfuhr. Diese präventive Herangehensweise lässt sich nahtlos in die Gesamtstrategie der Zollbewertung einfügen.

Vorabgenehmigung für Transferpreise einholen

Zollbehörden bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihre Verrechnungspreismethode vorab prüfen und genehmigen zu lassen. Das schafft Klarheit und vermeidet spätere Diskussionen über die Angemessenheit der Preise. Nutzen Sie die allgemeinen Regelungen für Zollentscheidungen gemäß Art. 22 UZK, um eine formelle Bestätigung zu erhalten, dass Ihre Methode den Anforderungen entspricht.

Ein zentraler Punkt ist die Dokumentation des „Arm's-Length-Prinzips". Diese Analyse vergleicht die Gewinnmargen des Unternehmens mit denen unabhängiger Firmen ähnlicher Tätigkeit und belegt so, dass die Preise nicht durch die Unternehmensverbindung beeinflusst wurden.

„A transfer pricing study submitted by an importer may be a good source of information, if it contains relevant information about the circumstances surrounding the sale." – WCO Commentary 23.1

Zusätzlich sollte die Verwaltung von Verrechnungspreisen, Umsatzsteuer und Zöllen eng abgestimmt werden, vor allem zum Jahresende. Eine koordinierte Herangehensweise verhindert widersprüchliche Bewertungen und Steuerforderungen. Neben der Vorabgenehmigung bietet auch das vereinfachte Zollwertverfahren eine Möglichkeit, Risiken proaktiv zu minimieren.

Vereinfachte Zollwertverfahren anwenden

Art. 71 UZK-DA bietet eine praktische Lösung, wenn bestimmte Preiselemente zum Zeitpunkt der Zollanmeldung noch unklar sind. Dieses Verfahren erlaubt es, die endgültige Zollwertermittlung aufzuschieben, wodurch nachträgliche Anpassungen vermieden werden.

Für die Nutzung des vereinfachten Verfahrens sind eine gültige EORI-Nummer und eine digitale Antragstellung erforderlich. Wichtig ist, dass vertragliche Rahmenbedingungen frühzeitig festgelegt werden. Preisanpassungen oder Rabattsysteme, wie z. B. Mengenrabatte, müssen vor der Einfuhr vertraglich geregelt sein, damit sie zollrechtlich anerkannt werden. Außerdem gilt eine Dreijahresfrist: Korrekturen für überzahlte Zölle können nur innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden (Art. 121 UZK).

Fazit

Die Bewertung von Zollwerten bei verbundenen Unternehmen erfordert nicht nur eine sorgfältige Dokumentation, sondern auch eine vorausschauende Planung. Konflikte entstehen häufig durch unterschiedliche Interessen der Behörden: Während Zollbehörden niedrige Preise kritisch sehen, da sie zu geringeren Zolleinnahmen führen, sind Steuerbehörden darauf bedacht, überhöhte Preise zu vermeiden.

Neben einer korrekten Dokumentation sind klare vertragliche Regelungen vor der Einfuhr entscheidend. Besonders wichtig ist, dass nachträgliche Preisanpassungen nur dann anerkannt werden, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr vertraglich festgelegt wurden. Eine enge Abstimmung zwischen den Bereichen Verrechnungspreise, Umsatzsteuer und Zoll hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Zudem bietet eine Vorabgenehmigung der Verrechnungspreismethode durch die Zollbehörden zusätzliche Rechtssicherheit und reduziert potenzielle Konflikte. Für Unsicherheiten bei der Bewertung einzelner Preiselemente stellt das vereinfachte Zollwertverfahren eine sinnvolle Alternative dar.

Wer diese Prinzipien beachtet und seine Prozesse entsprechend gestaltet, kann das Risiko nachträglicher Anpassungen deutlich verringern. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen den Abteilungen für Zoll, Steuern und Verrechnungspreise schafft nicht nur Klarheit, sondern sorgt auch für langfristige Rechts- und Kostensicherheit.

FAQs

Wie stelle ich sicher, dass meine Transferpreise den Zollvorschriften entsprechen?

Um sicherzugehen, dass Ihre Transferpreise mit den Zollvorschriften übereinstimmen, sollten Sie den tatsächlichen Transaktionswert gemäß Art. 70 UZK als Grundlage heranziehen. Dieser Wert muss in Euro umgerechnet werden, wobei der von den Behörden festgelegte Monatswechselkurs zur Anwendung kommt.

Darüber hinaus ist es entscheidend zu überprüfen, ob zwischen Käufer und Verkäufer eine Unabhängigkeit besteht, also keine Verbundenheit im Sinne von Art. 127 UZK-IA vorliegt. Falls erforderlich, sollten Preisanpassungen gemäß Art. 71/72 UZK vorgenommen werden. Dabei ist es essenziell, alle Berechnungen gründlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Eine klare und detaillierte Dokumentation minimiert das Risiko von Rückfragen durch die Zollbehörden und trägt dazu bei, die Einhaltung aller Vorschriften sicherzustellen.

Welche Unterlagen benötigt der Zoll, um die Unabhängigkeit der Preisgestaltung zu prüfen?

Um die Eigenständigkeit der Preisgestaltung gegenüber dem Zoll nachzuweisen, sind bestimmte Dokumente erforderlich, die belegen, dass der vereinbarte Preis ohne externe Einflussnahme und zwischen unabhängigen Geschäftspartnern festgelegt wurde. Zu den benötigten Unterlagen gehören:

  • Handelsrechnung oder, falls kein Marktwert vorhanden ist, eine Pro-forma-Rechnung, die den tatsächlichen Warenwert ausweist.
  • Zollwertanmeldung (Formular 0464), die Informationen wie Lieferbedingungen und Zahlungsmodalitäten enthält.
  • Kaufverträge sowie Preisvereinbarungen, die die Transaktion dokumentieren.
  • Falls verfügbar, Transfer-Pricing-Dokumentationen, einschließlich Markt- oder Risikoanalysen.

Gemäß Art. 163 UZK müssen diese Dokumente zum Zeitpunkt der Zollanmeldung vorliegen und bei Bedarf der Zollbehörde vorgelegt werden. Entscheidend ist, dass die Unterlagen klar nachweisen, dass keine unzulässige Verbindung zwischen Käufer und Verkäufer besteht und der Preis nicht durch interne Absprachen verfälscht wurde.

Was ist zu tun, wenn der von Ihnen angegebene Transaktionswert von den Zollbehörden nicht akzeptiert wird?

Wenn die Zollbehörden den von Ihnen angegebenen Transaktionswert nicht akzeptieren, wird der Zollwert mithilfe einer anderen Methode bestimmt, die im Unionszollkodex erlaubt ist. Zu diesen Alternativen gehören unter anderem der Transaktionswert vergleichbarer oder identischer Waren, die deduktive Methode, die rechnerische Methode oder die sogenannte Fallback-Methode.

In solchen Fällen kann es zu einer Nachberechnung des Zollwerts kommen, was häufig höhere Abgaben nach sich zieht. Deshalb ist es entscheidend, den ursprünglichen Transaktionswert sorgfältig zu dokumentieren und alle relevanten Belege bereitzuhalten, um mögliche Differenzen oder Unklarheiten zu vermeiden.

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